Merkblatt Rechte des Käufers
Nacherfüllung steht vor dem Rücktritt
§ 437 BGB nennt die Rechte nebeneinander: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz. Im Ablauf sind sie nicht gleichrangig. Der Verkäufer erhält in der Regel zuerst die Chance, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Wer sofort den Rücktritt erklärt, riskiert, dass diese Erklärung ins Leere geht, weil die Frist fehlt.
Was die Frist enthalten sollte
Die Aufforderung benennt den Mangel so genau, dass der Verkäufer weiß, was er tun soll. „Das Auto ist ein Fehlkauf“ genügt nicht. „Nachlackierung an der linken Tür, abweichend von der Zusicherung unfallfrei, Beseitigung bis zum 18. April“ schon eher. Die Frist muss angemessen sein: bei einer Waschmaschine oft zwei Wochen, bei einer Maßküche länger, wenn Fronten bestellt werden müssen. Zu kurz gesetzte Fristen werden im Streit auf das angemessene Maß gestreckt, sie machen den Brief nicht insgesamt wertlos — präzise Daten sind trotzdem besser als „umgehend“.
Der Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, soweit beides möglich ist. Bei einem Einzelstück, einem gebrauchten Wagen mit bestimmter Fahrgestellnummer, scheidet die Ersatzlieferung oft aus. Dann bleibt die Reparatur. Der Verkäufer kann die gewählte Art verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Diese Verweigerung sollte schriftlich vorliegen, bevor der nächste Schritt folgt.
Wann die Ausnahme greift
Eine Frist ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn sie fehlgeschlagen ist oder wenn sie dem Käufer unzumutbar wäre. Fehlgeschlagen ist sie nach dem Gesetz unter anderem, wenn zwei Versuche ohne Erfolg geblieben sind; im Einzelfall kann schon der erste Versuch genügen, etwa wenn die Reparatur die Sache weiter beschädigt. Unzumutbar kann ein Zuwarten sein, wenn die Sache gefährlich ist und der Verkäufer nicht erreichbar ist. Diese Ausnahmen formulieren wir eng. Ein genervter Telefonanruf ist noch keine endgültige Verweigerung.
Rücktritt und Minderung
Nach fruchtloser Frist kann der Käufer zurücktreten oder mindern. Der Rücktritt will die Rückabwicklung: Ware zurück, Kaufpreis zurück, gegebenenfalls Nutzungsersatz für die Zeit der Verwendung. Die Minderung behält die Sache und senkt den Preis in dem Verhältnis, in dem der mangelhafte Wert hinter dem mangelfreien zurückbleibt. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen, die Minderung bleibt. Ob ein Kratzer unerheblich ist, hängt vom Kaufpreis und von der Vereinbarung ab, nicht vom Temperament des Schreibens.
Schadensersatz, etwa für einen Mietwagen während der Nachbesserung, setzt zusätzliche Voraussetzungen. Ihn in den ersten Brief zu packen, ohne die Posten zu belegen, verwässert die Frist. Besser ist ein klarer Nacherfüllungsauftrag und eine Anlage mit den schon entstandenen Kosten.
Wenn Sie den Entwurf nicht selbst schreiben wollen, ist das die Gewährleistungsberatung. Den Unterschied zur Herstellergarantie erklärt das Merkblatt Garantie neben der Gewährleistung.